1. Geltung der Bedingungen / Allgemeines
(1) Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind nur für die Anwendung gegenüber
Unternehmen bestimmt. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich
auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen.
(3) Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen
des Käufers werden nicht anerkannt und ihnen wird hiermit widersprochen.
(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
(5) Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
2. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen
oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über
den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
3. Anwendungstechnische Hinweise / Farbbestellungen
(1) Anwendungstechnische Hinweise und Empfehlungen, die der Verkäufer in
Wort und Schrift zur Unterstützung des Käufers oder Verarbeiters gibt,
erfolgen auf Grund
vorliegender Erfahrungen nach bestem Wissen entsprechend dem derzeitigen Stand
der Technik. Sie sind unverbindlich und dienen der Sicherung des Verwendungszwecks;
sie begründen weder vertragliche Rechte noch Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
(2) Bei Farbbestellungen ist vom Käufer zu beachten, dass die Struktur
des Untergrundes, die Saugfähigkeit, das Alter des Vergleichsmaterials,
Umgebungseinflüsse und Lichtverhältnisse einen Farbton verändern,
so dass Farbtöne vor der Verarbeitung am Objekt auf Farbtongenauigkeit
zu prüfen sind. Bei farbtongleichen Nachbestellungen muss grundsätzlich
die Auftragsnummer des letzten Farbtonauftrags mit angegeben werden; Farbtonvergleiche
zum Zwecke von Nachbestellungen sind unter gleichen Bedingungen vorzunehmen.
4. Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die
in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend
sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten
Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als zwei Monaten
können beide Vertragsparteien eine Änderung des vereinbarten Preises
in dem Umfang verlangen, wie nach Vertragsschluss von den Vertragsparteien nicht
abwendbare Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen eingetreten sind, insbesondere
auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen. Die Preisänderung
hat sich zu beschränken auf den Umfang, der zum Ausgleich der eingetretenen
Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen erforderlich ist. Ein entsprechendes
Preisanpassungsrecht steht einer Partei außerdem für den im Rahmen
eines Bezugs- oder Sukzessivliefervertrages vereinbarten Preises zu, wobei die
Parteien für die Dauer von vier Monaten nach Vertragsabschluss an den verein-barten
Preis gebunden sind. Für den im Rahmen eines Bezugs- oder Sukzessivlieferver-trages
vereinbarten Preis gilt: die Parteien sind an den vereinbarten Preis vier Monate
nach Vertragsabschluss gebunden. Treten nach Vertragsabschluss Kostenserhöhungen
oder Kostensenkungen ein, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder
Material-preisänderungen, kann jede Vertragspartei im Umfang der Kostenänderung
eine Preisan-passung verlangen. Die Preisänderung hat sich zu beschränken
auf den Umfang, der zum Ausgleich der eingetretenen Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen
erforderlich ist.
(3) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Lager Metzingen
einschließlich normaler Verpackung.
5. Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor
Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben und der vollständigen
Klarstellung aller Einzelheiten der gewünschten Ausführung und aller
technischen Fragen durch den Kunden.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und
auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend
wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn
sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten
–, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung
bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen
und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer
Anspruch auf eine Verzugs-entschädigung in Höhe von ½ % für
jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5
% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
6. Mehr- oder Minderlieferungen, Teillieferungen
(1) Werden Mengen durch Flächenangaben mitgeteilt bzw. bestellt, so erfolgt
die Umrechnung durch den Verkäufer nach Erfahrungswerten. In solchen Fällen
sind Mehr- oder Minderlieferungen branchenüblich bis zu zehn Prozent möglich.
Das Gleiche gilt für Bestellungen von abgetöntem Material.
(2) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt,
es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer
nicht zumutbar.
7. Gefahrübergang
Bei Vereinbarung eines Versendungskaufs geht die Gefahr auf den Käufer
über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.
Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr
mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
8. Mängelrüge/Rechte des Käufers wegen Mängel
(1) Der Käufer
muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche
nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die
auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert.
(3) Werden anwendungstechnische Hinweise des Verkäufers bei der Verarbeitung
nicht beachtet, Änderungen an den Produkten durch Beimischung sonstiger
Komponenten vorgenommen, die nicht den Originalspezifikationen des Verkäufers
entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn
der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer
dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(4) Soweit die gelieferte Ware einen Mangel aufweist, kann der Käufer als
Nacherfüllung nach Wahl des Verkäufers die Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung)
verlangen. Ist der Verkäufer zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht
in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über
angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten
hat oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist
der Käufer sofern weitere Nacherfüllungs-versuche für ihn unzumutbar
sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder
den Kaufpreis zu mindern.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund
gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer
die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl
freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung
für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung,
so wird bereits jetzt vereinbart, dass das
(Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt
das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer
(Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die
aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits
jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer
ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen
für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen,
wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen
unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte
durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer
die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
10. Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers
sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig, 30 Tage nach Rechnungsdatum tritt
Verzug ohne vorherige Mahnung ein.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des
Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen,
und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf
die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst
oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände
bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,
so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu
stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem
Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen in bar oder Sicherheitsleistung
für bereits erbrachte Leistungen oder künftig zu erbringende Leistungen
zu verlangen.
(4) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängel-rügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden,
nur berechtigt, wenn die Gegenan-sprüche rechtskräftig festgestellt
worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer wegen
Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
(5) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer
nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadensersatz statt Leistung verlangen. Der Verkäufer kann zur
Abgeltung des entgangenen Gewinnes eine Entschädigung in Höhe von
15 Prozent des Kaufpreises verlangen, sofern nicht der Käufer nachweist,
dass die ihm anzulastende Vertragsverletzung zu keinem Schaden oder keiner Wertminderung
geführt hat oder eine solche dem Verkäufer entstandene Einbuße
wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
11. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten
die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen
nicht als vertraulich.
12. Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung,
einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer
für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren
Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, vergebliche Aufwendungen, aus
Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden
können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes
Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden
abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen
(1) und (2) gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens
des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
des Verkäufers.
(5) Die Verjährungsfrist für etwaige Schadensersatzansprüche
des Käufers gegenüber dem Verkäufer, die nicht auf einem Sachmangel
beruhen beträgt vorbehaltlich der Absätze (2) und (3) ein Jahr, beginnend
ab Anspruchsentstehung und Kenntnis des Gläubigers oder grobfahrlässiger
Unkenntnis von den Anspruchsbegründenden Umständen und der Person
des Schuldners.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Metzingen
als Sitz der Verkäuferin ausschließlicher Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten. Der Verkäufer ist berechtigt, den Kunden auch an dessen
allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
DRACHOLIN GmbH, Carl-Zeiss-Str. 19, 72555 Metzingen
Sitz: Metzingen
Handelsregister: Stuttgart HRB 360 447
Geschäftsführer: Dorothee Fritz, Helmut Fritz
UST-IdNr.: DE147165125